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Größeres Grundstück für behindertengerechtes Wohnen nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof macht in einem Urteil fest, dass Zusatzkosten für den Kauf eines größeren und behindertengerechten Grundstücks keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Für den Bauherrn bedeutet das, dass entstehende Kosten steuerlich nicht abgesetzt werden können.

Mehraufwendungen sind in der Regel steuerlich absetzbar

Eigener BungalowLaut Angaben des Handelsblatts wird der Kauf eines größeren Grundstücks für barrierefreies Wohnen nicht vom Staat unterstützt. Anders als beim Einbau einer bodengleichen Dusche oder eines Treppenlifts sind Zusatzkosten für einen Grundstückkauf „nicht der Krankheit oder Behinderung geschuldet", wie es im veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) heißt. Stattdessen handle es sich dabei um den freien Wunsch des Steuerzahlers nach einer größeren Wohnfläche.

Der hier zugrunde liegende Fall ging von einer Klägerin aus, die unter Multipler Sklerose leidet und zu achtzig Prozent gehbehindert ist. Gemeinsam mit ihrem Ehemann ließ sie einen behindertengerechten Bungalow bauen, der zu diesem Zweck 45,5 Quadratmeter größer war, als es ein üblicher Bungalow sonst ist. Die Mehrkosten für das entsprechend größere Grundstück (siehe www.fertighaus.de) lagen bei rund 13.000 Euro. Bei der Einkommenssteuererklärung wurden die Kosten allerdings nicht vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der Fall ging daraufhin vor Gericht. Laut Urteil sei der Kauf eines größeren Grundstücks für den behindertengerechten Bau nicht zwingend notwendig. Ansonsten seien Mehraufwendungen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Wohnhauses steuerlich absetzbar.

Treppen- oder Homelifte als staatlich unterstütze Lösung

Dieser Fall bewies einmal mehr, dass ein behindertengerechter Um- oder Neubau gut bedacht sein muss, auch wenn er in den meisten Fällen schnell erfolgen muss. Sämtliche Rechte, Pflichten und eventuelle Zuschüsse sollten im Vorfeld geklärt werden. Weitestgehend sicher ist man allerdings mit der Sanierung des bereits bestehenden Wohnraums. Ein Treppenlift der Spezialisten von Garaventa Lift (siehe www.garaventalift.de) oder ein altersgerechtes Bad von Gödecke (siehe www.heizung-gödecke.de) beispielsweise kann steuerlich abgesetzt werden. Bestehen die räumlichen Möglichkeiten für solche Umbauten, bietet ein Treppenlift Sicherheit und Mobilität in der vertrauten Wohnumgebung und ein altersgrechtes Bad Sicherheitsmaßnahmen wie körpergerechte Stütz- und Haltegriffe. Dies ist oftmals nötig, denn Treppen und sanitäre Einrichtungen sind die größten Barrieren für Menschen mit Behinderungen oder ältere Personen. Umbaumaßnahmen sind im Regelfall absetzbar, aber dennoch sollte man sich zuvor Beratung bei einem professionellen Steuerberater einholen, um keine kostenschwere Überraschung zu erleben.

Foto: © Flickr Bungalow, Thomas Kohler, CC BY-SA 2.0
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